Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1) Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen der IBR Energieberatung GmbH (im
folgenden Auftragnehmer) und ihrem Auftraggeber für alle Aufträge über Beratungs‐,
Planungs‐, Organisationsleistungen sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht schriftlich
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2) Andere oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers finden keinerlei Anwendung.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
1) Gegenstand des Vertrages ist die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Dienstleistung
(Tätigkeit), die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte
Mitarbeiter des Auftragnehmers im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird.
2) Es steht dem Auftragnehmer frei, über die Auswahl der Mitarbeiter sowie deren Austausch
aus dringenden betrieblichen Gründen zu entscheiden.
§ 3 Leistungsumfang, Leistungsinhalte
1) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der zu liefernden Arbeitsunterlagen
wie Arbeitsergebnisse werden in den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien
geregelt.
2) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, Anpassungen der Aufgabenstellung sowie
der Art der Arbeitsunterlagen und Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung. Auch die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
§ 4 Zustandekommen des Vertrages, Bindungsdauer
1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit
beim Auftraggeber auf der Grundlage eines des vorliegenden schriftlichen Angebots des
Auftragnehmers, zustande.
2) Der Auftragnehmer hält sich an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden, sofern es
nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten des Auftragnehmers zu unterstützen.
Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner
Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages, insbesondere in
Hinblick auf den vertraglichen Beratungs‐ und sonstigen Auftragszweck erforderlich sind. Zu
diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen
nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt, soweit sie der Auftragnehmer benötigt und eine
Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern des Auftragnehmers während der vereinbarten
Leistungserbringung zur Informationsbeschaffung und Auftragsdurchführung zur Verfügung
steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der
Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer
erbrachten (Teil‐) Leistungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, an denen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben
bei dem Auftragnehmer, soweit sie nicht wesentliche Geschäfts‐ und Betriebsgeheimnisse des
Auftraggebers beinhalten.
§ 6 Sonstige Pflichten
1) Beide Parteien verpflichten sich, Informationen über Inhalt und/oder Ergebnis der
erbrachten Leistung nur in gegenseitiger Abstimmung an Dritte weiterzugeben.
2) Beide Parteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität.
§ 7 Haftung und Schadenersatz
1) Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Auftragswert begrenzt.
2) Der Auftragnehmer haftet für einfache Fahrlässigkeit seiner Organe und Mitarbeiter nur im
Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei
Vertragspflichtverletzungen (aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder unerlaubter Handlung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, Körpers, der Gesundheit jedoch
auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
3) Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn,
ausgebliebene Einsparungen sowie sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
§ 8 Leistungsverzögerungen
1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen sowie die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der
Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt
stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Auftragnehmer mittelbar
oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
2) Kommt der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistung in Verzug, kann der
Auftraggeber, nachdem er schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, den Vertrag
kündigen. Hat der Auftragnehmer den Verzug nicht zu vertreten, ist die Geltendmachung
eines Verzugsschadens ausgeschlossen.
§ 9 Annahmeverzug
1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw.
verzögert der Auftraggeber eine ihm nach § 5 Abs. 1 oder sonst wie obliegende Mitwirkung,
so kann der Auftragnehmer für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte
Vergütung (exkl. Nebenkosten) verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
2) Unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der entstandenen
Mehraufwendungen.
§ 10 Vertragsdauer, Kündigung und Urheberrecht
1) Der Vertrag endet mit Eintritt des vereinbarten Leistungsergebnisses. Er kann jedoch schon
vorher schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen gekündigt werden, wenn betriebliche Gründe
des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des
Auftragnehmers nach tatsächlichem Aufwand.
2) Für die bis zum Vertragsende geleisteten Tätigkeiten des Auftragnehmers ist die volle
Vergütung (exkl. Nebenkosten) zu zahlen. Für die infolge der vorzeitigen Beendigung nicht
mehr zu leistenden Dienste entfällt die Vergütung insoweit, als der Auftragnehmer dadurch
Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der damit frei gewordenen
Kräfte Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
3) Die von der IBR Energieberatung GmbH erstellte Planung ist urheberrechtlich geschützt.
Der Auftragnehmer ist Eigentümer der Planungsinhalte.
§ 11 Honorare, Nebenkosten, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter ist nach den von
dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschl.
Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit in besonderen Fällen nichts Abweichendes
bestimmt wird (siehe Vertrag).
2) Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei Auftragserteilung gültigen
Honorarverzeichnissen des Auftragnehmers.
3) Die Fälligkeiten sind gesondert zu vereinbaren. Alle Rechnungen sind ohne Abzug, und wie
auf der Rechnung vermerkt, zu zahlen.
4) Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne
Mahnung Zinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 Abs.1
BGB) zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich geringer. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, einen tatsächlich höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
5) Honorare und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Reisekosten, Spesen,
Nebenkosten usw.) verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
6) Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem anderen
Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer beruht, nicht geltend machen.
7) Die Aufrechnung ist nur mit gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Forderungen
zulässig.
§ 12 Schlussbestimmungen
1) Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind
Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen
Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen
Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen.
2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als
solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Das gilt auch für die Abänderung der
Schriftformklausel.
3) Gerichtsstand für beide Parteien ist der Hauptgeschäftssitz der IBR Energieberatung GmbH.
Stand 21.03.2023